Sirenensignale und Lautsprecherwarnungen
Alles, was Sie wissen sollten
In Notfallsituationen ist eine schnelle und effektive Warnung der Bevölkerung unerlässlich, um Leben zu retten und Schäden zu minimieren. In Deutschland gibt es eine Vielzahl von Warnsystemen, die genutzt werden, um die Menschen vor Gefahren zu schützen. Hierzu gehören Sirenensignale, Lautsprecherwarnungen, Radiowarnungen, Handywarnungen und Zivilschutzsignale. Diese Systeme spielen eine wesentliche Rolle im Katastrophenschutz und der Gefahrenabwehr.
1. Zweck von Sirenensignalen und Lautsprecherwarnungen
Sirenensignale und Lautsprecherwarnungen sind zentrale Bestandteile des öffentlichen Warnsystems. Sie dienen der schnellen und effizienten Warnung der Bevölkerung vor Gefahren wie Naturkatastrophen, Unfällen, chemischen Gefahrstoffen oder terroristischen Bedrohungen. Im Gegensatz zu digitalen Alarmmethoden wie SMS oder Apps erreichen diese akustischen Signale auch Menschen, die keine modernen Kommunikationsmittel zur Verfügung haben oder die keine Nachrichten auf elektronischen Geräten empfangen können.
2. Arten von Sirenensignalen
In Deutschland gibt es verschiedene Sirenensignale, die jeweils eine spezifische Bedeutung haben. Diese werden von den zuständigen Behörden genutzt, um die Bevölkerung auf unterschiedliche Gefahren aufmerksam zu machen. Die wichtigsten Sirenensignale sind:
a. Warnsignal (auf- und abschwellender Heulton):
- Dieses Signal ertönt für eine Minute und warnt vor einer akuten Gefährdung oder Gefahrensituation. Es fordert die Bevölkerung dazu auf, sich in Sicherheit zu bringen oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
b. Allgemeines Gefahrensignal (gleichmäßiger Dauerton):
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Ein ununterbrochener Ton, der über eine Minute hinweg abgespielt wird. Es signalisiert eine besonders hohe Gefahr, bei der sich die Bevölkerung sofort in Deckung begeben und Schutz suchen sollte.
c. Entwarnung (Signal in Form von einem kurzen Piepton):
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Ein Piepton wird in regelmäßigen Abständen gesendet und zeigt an, dass die Gefahr vorüber ist und Entwarnung gegeben wurde.
3. Lautsprecherwarnungen – Eine wichtige Ergänzung
Lautsprecherwarnungen ergänzen die akustischen Sirenensignale und bieten eine präzise, häufig auch detaillierte Information über die jeweilige Gefahrensituation. Sie sind besonders in städtischen Gebieten von Bedeutung, in denen Sirenen möglicherweise nicht alle Personen erreichen.
a. Lautsprecherwarnungen in Städten und bei Großveranstaltungen
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Bedeutung: In städtischen Gebieten oder bei Großveranstaltungen werden Lautsprecherwarnungen eingesetzt, um die Menschen schnell und gezielt anzusprechen. Hier werden oft genaue Anweisungen gegeben, was im Falle eines Unwetters, Brandes oder Terroralarms zu tun ist.
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Handlung: Bei einer Lautsprecherwarnung sollten Sie auf die durchgegebene Nachricht hören und den Anweisungen sofort folgen. Oft werden auch Evakuierungsrouten oder die Anweisung zur Selbstschutzmaßnahme gegeben.
b. Mobilfunkbasierte Lautsprecherwarnungen
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Bedeutung: In manchen Regionen wird mittlerweile auch ein automatisiertes System eingesetzt, das über Lautsprecher in öffentlichen Bereichen (wie Bahnhöfen oder Einkaufszentren) Informationen über Gefahren verbreitet. In Verbindung mit Apps wie NINA (Notfall-Informations- und Nachrichten-App) können zusätzliche Hinweise gegeben werden.
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Handlung: Bei einer solchen Warnung können wichtige Informationen, wie etwa zu gefährlichen Wetterlagen oder durchgeführten Evakuierungen, erwartet werden.
4. Radiowarnungen – Ein bewährtes Warnsystem
Radio stellt eines der ältesten und zuverlässigsten Warnsysteme dar, insbesondere in Situationen, in denen andere Kommunikationskanäle nicht verfügbar sind. In Deutschland wird der Rundfunk regelmäßig in Notfällen genutzt, um die Bevölkerung zu informieren.
a. Warnungen über den Radioempfang
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Bedeutung: Der Rundfunk (z. B. öffentlich-rechtliche Sender wie ARD, ZDF und regionale Radiostationen) ist ein zentrales Warnsystem, das auch in Krisenzeiten zuverlässig funktioniert. Radiowarnungen werden sowohl in Form von gesprochenen Nachrichten als auch als eingespielte Signale übermittelt.
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Handlung: Hören Sie den Rundfunk aufmerksam an, wenn eine Warnung verbreitet wird. Radiostationen geben kontinuierlich Informationen und Hinweise zur aktuellen Lage und darüber, was zu tun ist.
b. Warnungen über das KATWARN-System im Radio
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Bedeutung: In vielen deutschen Bundesländern gibt es ein spezielles Katastrophenwarnsystem namens KATWARN, das auch über den Radioempfang genutzt werden kann, um Warnungen schnell zu verbreiten.
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Handlung: Radiowarnungen über KATWARN bieten gezielte Hinweise auf Gefahren wie Naturkatastrophen, Chemieunfälle oder andere Notfälle. Hören Sie genau zu und halten Sie sich an die Empfehlungen der Behörden.
5. Handywarnungen – Information direkt auf Ihrem Gerät
In der heutigen Zeit sind Handys und Smartphones zu einem wichtigen Warnsystem geworden. Durch entsprechende Warn-Apps und Push-Nachrichten können die Menschen auch dann informiert werden, wenn sie sich nicht in der Nähe einer Sirene oder Lautsprecherwarnung aufhalten.
a. Warn-Apps (z. B. NINA und KatWarn)
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Bedeutung: Die Apps NINA (Notfall-Informations- und Nachrichten-App) und KatWarn sind speziell dafür entwickelt worden, Notfallwarnungen direkt auf Ihr Smartphone zu senden. Diese Apps liefern schnelle und gezielte Warnmeldungen zu Gefahren wie Unwettern, Bränden, Chemikalienunfällen oder anderen Katastrophen.
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Handlung: Laden Sie eine der Warn-Apps herunter und aktivieren Sie Push-Benachrichtigungen, um in Echtzeit über Gefahren in Ihrer Nähe informiert zu werden. Die Apps bieten häufig auch detaillierte Hinweise zu Evakuierungsrouten, Schutzmaßnahmen oder Verhaltensweisen im Notfall.
b. Cell Broadcasting – Das moderne Warnsystem
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Bedeutung: Cell Broadcasting ist ein weiteres System zur schnellen Übermittlung von Warnungen, das über das Mobilfunknetz funktioniert. Es erreicht alle Menschen in einem bestimmten Gebiet, unabhängig davon, ob sie eine spezielle App haben oder nicht.
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Handlung: Bei einem Cell Broadcasting-Warnsystem erhalten alle Mobiltelefone im betroffenen Bereich eine Warnmeldung, die automatisch eingeblendet wird. Sie müssen nichts tun, um diese Nachricht zu erhalten.
6. Wie Sie sich bei einer Sirenen- oder Lautsprecherwarnung verhalten sollten
Wenn Sie ein Sirenensignal oder eine Lautsprecherwarnung hören, sollten Sie stets ruhig bleiben und folgende Schritte unternehmen:
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Hören Sie genau zu: Achten Sie auf die Informationen, die über Lautsprecher oder durch die Sirenen gegeben werden.
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Suchen Sie Schutz: Bei Luftalarm oder Gefahrensituationen gehen Sie schnell in ein sicheres Gebäude.
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Verlassen Sie ggf. das Gebäude: Bei Gefahr durch Feuer oder Überschwemmungen kann es notwendig sein, das Gebäude zu verlassen und sich an einen sicheren Ort zu begeben.
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Befolgen Sie die Hinweise der Behörden: Verlassen Sie sich auf offizielle Quellen für aktuelle Informationen – im Zweifelsfall auf die Feuerwehr, Polizei oder andere Rettungskräfte.
7. Fazit
Sirenensignale, Lautsprecherwarnungen, Radiowarnungen und Handywarnungen sind unverzichtbare Instrumente des Katastrophenschutzes und der öffentlichen Sicherheit. Sie ermöglichen eine schnelle und effektive Kommunikation mit der Bevölkerung und tragen dazu bei, die Menschen vor akuten Gefahren zu warnen. Es ist wichtig, dass jeder Bürger weiß, was die verschiedenen Warnsignale bedeuten und wie er sich bei einer Warnung verhalten sollte. Achten Sie auf die aktuellen Warnsysteme und bereiten Sie sich auf den Ernstfall vor – so können Sie sich und andere bestmöglich schützen.
Verordnung über öffentliche Schallzeichen
Vom 15. Juli 1998 (GVBl. S. 509) BayRS 2011-2-5-I
Vollzitat nach RedR: Verordnung über öffentliche Schallzeichen vom 15. Juli 1998 (GVBl. S. 509, BayRS 2011-2-5-I)
Auf Grund des Art. 22 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) – BayRS 2011-2-I-I, zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 26. Juli 1997 (GVBl S. 323), erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1 Alarm bei Feuer oder anderen Notständen
Den Gemeinden, den von ihnen beauftragten Stellen und den Feuerwehren ist es vorbehalten, mit Sirenen folgendes öffentliche Schallzeichen zu geben, um den Alarm bei Feuer und anderen Notständen als Katastrophen auszulösen:
dreimal einen in der Höhe gleichbleibenden Ton (Dauerton) von je zwölf Sekunden, mit je zwölf Sekunden Pause zwischen den Tönen.
§ 2 Alarm zur Verbreitung von Durchsagen
(1) Der Polizei, den Katastrophenschutzbehörden, den kreisangehörigen Gemeinden, soweit sie nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde wahrnehmen, und den von ihnen beauftragten Stellen ist es vorbehalten, mit Sirenen folgendes öffentliche Schallzeichen zu geben, um die Bevölkerung zu veranlassen, anläßlich schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit auf Rundfunkdurchsagen zu achten:
Heulton von einer Minute Dauer.
(2) Mit dem Schallzeichen nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch vor besonderen Gefahren warnen, die der Bevölkerung im Verteidigungsfall drohen.
§ 3 Schallzeichen für Sprengungen
Den Sprengmeistern und den von ihnen Beauftragten ist es vorbehalten, mit dem Signalhorn folgende öffentliche Schallzeichen zu geben:
1. zur Warnung, das eine Sprengung kurz bevorsteht („sofort in Deckung gehen!“)
einmaliges langes Blasen
2. zur Warnung, daß sie gezündet wird („es wird gezündet“) zweimaliges kurzes Blasen
3. nach Beendigung der Sprengung dreimaliges kurzes Blasen.
§ 4 Alarm der Justizvollzugsanstalten
Den Justizvollzugsanstalten ist es vorbehalten, mit Sirenen folgende öffentliche Schallzeichen zu geben:
1. zur Alarmierung beim Entweichen von Gefangenen, bei Meutereien, bei Angriffen von außen und bei Feuer und anderen Notstanden im Anstaltsbereich zweimal je einen Dauerton von zwölf und
vierundzwanzig Sekunden mit je zwölf Sekunden Pause
2. zur Entwarnung dreimal einen Dauerton von je vierundzwanzig Sekunden mit je zwölf Sekunden Pause zwischen den Tönen.
§ 5 Schallzeichen zur Probe
(1) Die Stellen, denen es nach den §§ 1 bis 4 dieser Verordnung vorbehalten ist, öffentliche Schallzeichen zu geben, können diese Zeichen auch zur Probe geben, wenn es erforderlich ist, um
1. Schallgeräte einsatzfähig zu erhalten,
2. den Einsatz von Hilfsdiensten zu üben,
3. zu prüfen, ob die Schallzeichen ausreichend stark sind,
4. die Bevölkerung auf die Bedeutung der Schallzeichen hinzuweisen.
(2) Schallzeichen, die zur Probe gegeben werden, sollen vorher öffentlich angekündigt werden.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 22 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1. unbefugt öffentliche Schallzeichen der in den §§ 1 bis 4 bezeichneten Art gibt,
2. öffentlich vernehmbar Schallzeichen gibt, die mit öffentlichen Schallzeichen verwechselt werden können.
§ 7 Andere Rechtsvorschriften
Die Rechtsvorschriften über Schallzeichen im Straßenverkehr und in der Binnenschiffahrt bleiben unberührt.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über öffentliche Schallzeichen vom 12. Juni 1978 (BayRS 2011-2-5-I) außer Kraft.
München, den 15. Juli 1998
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
Quelle: https://www.stmi.bayern.de/